|
Seit Inkrafttreten der Insolvenzordnung zum 01.01.1999
liegt einer meiner Tätigkeitsschwerpunkte auf der Schuldnerberatung und
-vertretung.
In diesem Zusammenhang werde ich immer wieder auf das
Thema Beratungshilfe / Beratungshilfeschein / Berechtigungsschein
angesprochen, weshalb ich Sie auf Folgendes hinweisen möchte.
Beratungshilfe bedeutet finanzielle Hilfe
im Sinne einer Kostenübernahme durch die Staatskasse
bei der außergerichtlichen Rechtsberatung und Rechtsvertretung.
Beratungshilfe wird gemäß § 1 des Beratungshilfegesetzes gewährt,
wenn
|
1.
|
Der Rechtsuchende die erforderlichen Mittel nach seinen
persönlichen und wirtschaftlichen Mitteln nicht aufbringen kann,
|
|
2.
|
nicht andere Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung
stehen, deren Inanspruchnahme dem Rechtsuchenden zuzumuten ist,
|
|
3.
|
die Wahrnehmung der Rechte nicht mutwillig ist.
|
|