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Seit Inkrafttreten der Insolvenzordnung zum 01.01.1999 liegt einer meiner Tätigkeitsschwerpunkte auf der Schuldnerberatung und -vertretung.

 

In diesem Zusammenhang werde ich immer wieder auf das Thema Beratungshilfe / Beratungshilfeschein / Berechtigungsschein angesprochen, weshalb ich Sie auf Folgendes hinweisen möchte.

 

Beratungshilfe bedeutet finanzielle Hilfe im Sinne einer Kostenübernahme durch die Staatskasse bei der außergerichtlichen Rechtsberatung und Rechtsvertretung.

 

Beratungshilfe wird gemäß § 1 des Beratungshilfegesetzes gewährt, wenn

1.

Der Rechtsuchende die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Mitteln nicht aufbringen kann,

2.

nicht andere Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme dem Rechtsuchenden zuzumuten ist,

3.

die Wahrnehmung der Rechte nicht mutwillig ist. 

   
         
   

Finanzielle Bedürftigkeit und berechtigtes Interesse sind also die beiden Grundvoraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe.

   
         
 

Beratungshilfe wird nur auf Antrag nach sorgfältiger Prüfung beim Amtsgericht Ihres Wohnortes (allgemeiner Gerichtsstand) gewährt. 

 
         
 

Zuständig für Stadt und Landkreis München

 
   
  Amtsgericht München
Rechtsantragstelle
Zimmer C 216
Maxburgstr. 4
80333 München
  Allgemeine Öffnungszeiten: Mo - Fr 08.00 - 11.30 Uhr
Telefon: +49 (89) 5597-3719
Telefax: +49 (89) 5597-3773
erreichbar per S-Bahn Linie S1-S8 sowie per U-Bahn Line U4/U5 - Haltestelle Karlsplatz (Stachus)
   
         
 

Zuständig für den Landkreis Starnberg

 
   
  Amtsgericht Starnberg
Zimmer 119 (Erster Stock)
Otto-Gaßner-Str. 2
82319 Starnberg
Sprechzeiten: 8:30 - 12:00 Uhr und nach Vereinbarung
Telefon: (08151) 367 - 200
Telefax: (08151) 367 - 191
erreichbar per S-Bahn Linie S6 Richtung Tutzing
Haltestelle Starnberg-Nord
   
         
    Der Beratungshilfeantrag kann beim örtlich zuständigen Amtsgericht schriftlich oder durch persönliche Vorsprache bei einem Rechtspfleger gestellt werden.    
         
   

Das Antragsformular nebst Ausfüllhinweisen sowie einem Info-Blatt können Sie hier über den Downloadbereich des Amtsgerichts München abrufen.

   
         
    Sollte Ihrem Antrag entsprochen werden, erhalten Sie einen sog. Berechtigungsschein in der betreffenden Angelegenheit, mit dem Sie einen Anwalt / eine Anwältin Ihrer Wahl aufsuchen können.
Nach Abschluss der bezeichneten Tätigkeit wird der Berechtigungsschein zusammen mit dem Vergütungsantrag von der Kanzlei bei Gericht eingereicht.
   

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