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Im Rahmen meiner insolvenzrechtlichen Tätigkeit stoße ich auch immer wieder auf den Themenkomplex der Kontopfändung, eine Vollstreckungsmaßnahme,

   
   

 

   
   

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die für den Gläubiger oft ein letztes probates Mittel ist, zumindest einen Teil seiner offenen Forderung zu realisieren,

   
         
 

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die den Schuldner aber unerwartet und akut vor weitere Zahlungsschwierigkeiten stellt.

 
         

Hat ein Gläubiger gegen einen Schuldner für eine titulierte Forderung einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt, ist ihm damit der Zugriff auf ihm bekannte Schuldnerkonten und die Pfändung des bestehenden Guthabens einschließlich Sparguthaben und vermögenswirksamen Anlagen eröffnet.

 
         
   

Die Reform des Kontopfändungsschutzes führt zu einer beacht-lichen  Erleichterung in der aktuellen Situation, FÜHRT ABER NICHT ZU EINER RESTSCHULDBEFREIUNG wie gegebenenfalls in einem Insolvenzverfahren.

   
         
   


Kontopfändungsschutz gemäß § 850k ZPO ("P-Konto")

   
         
   
  Durch eine Vereinbarung zwischen Bank und Kunde wird ein Girokonto als sog. "P-Konto" = Pfändungsschutzkonto festgelegt. Hierfür muss der Bankkunde eine schriftliche Erklärung abgeben, dass das Girokonto zukünftig als P-Konto geführt werden soll.

Für dieses "P-Konto" wird automatischer Pfändungschutz ZUNÄCHST OHNE WEITERE BESCHEINIGUNG  bzgl. des monatlichen Grundfreibetrages gewährt.
 
Es kann lediglich ein Girokonto pro Kunde als P-Konto festgelegt werden.

Folge:

Das Kreditinstitut berücksichtigt aktuell automatisch den pfändungsfreien Grundbetrag i.H. von 1.028,89 Euro
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Unterhaltspflichten werden vom Kreditinstitut bei Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung  weiters berücksichtigt.

Der Pfändungsschutzbetrag kann sich bei Vorlage einer derartigen Bescheinigung auch deutlich über den Betrag von 1.028,89 Euro hinaus erhöhen; wenn nicht gar verdoppeln.
   
         
   
  Es erfolgt keine unvorhergesehene Kontosperrung mehr.

Eine gerichtliche Entscheidung zur Kontofreigabe ist nicht mehr erforderlich.

Der Bankkunde wird so in die Lage versetzt, seine laufenden Zahlungen weiterhin abwickeln zu können.

Die Regelung kann gleichermaßen Anwendung finden für Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit wie Arbeits-einkommen und Sozialleistungen.
   
   

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