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Nach 6 Jahren Stagnation: Pfändungsfreigrenzen zum Stichtag 01.07.2011 erhöht
Gemäß § 850c Abs. 2a ZPO ändern sich die Beträge für die Berechnung der Pfändungsfreigrenzen alle zwei Jahre jeweils zum 01. Juli entsprechend der prozentualen Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags im Vorjahr. Der Berechnung ist die am 01. Januar des jeweiligen
Jahres geltende Fassung des § 32 a Abs. 1 Nr. 1 des
Einkommensteuergesetzes zugrunde zu legen.
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Der monatliche Grundfreibetrag ist damit von 985,15 Euro auf jetzt 1.028,89 Euro gestiegen.
Historischer Hinweis am Rande: Noch im Dezember 2001 lag die Pfändungsfreigrenze lediglich bei 1.209.- DM (!) monatlich.
Beim Bundesminsterium der Justiz kann im Rahmen des Projekts "Gesetze im Internet" die aktuelle Pfändungstabelle mit den zum 01.07.2011 angehobenen Pfändungsfreigrenzen eingesehen werden.
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Bitte beachten Sie, dass Basis für die korrekte
Berechnung des pfändungsfreien Betrags, die Anzahl der
unterhaltsberechtigten Personen ist. |
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