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Nach 6 Jahren Stagnation:

Pfändungsfreigrenzen zum Stichtag 01.07.2011 erhöht

 

 

Gemäß § 850c Abs. 2a ZPO ändern sich die Beträge für die Berechnung der Pfändungsfreigrenzen alle zwei Jahre jeweils zum 01. Juli entsprechend der prozentualen Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags im Vorjahr.

Der Berechnung ist die am 01. Januar des jeweiligen Jahres geltende Fassung des § 32 a Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes zugrunde zu legen.

Da der Grundfreibetrag in § 32a Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zum Stichtag 01.01.2009 mit dem Freibetrag zum Stichtag 01.01.2007 und dieser wiederum mit dem Freibetrag zum 01.01.2005 identisch war, blieben die Pfändungsfreigrenzen für einen Zeitraum von 6 Jahren unverändert. 

 
Die Erhöhung des Grundfreibetrages durch das Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland hatte sich nicht auf die Pfändungsfreigrenzen ausgewirkt, da dieses Gesetz nicht zum 01. Januar sondern erst im März 2009 in Kraft trat, - trotz einer steuerrechtlichen Geltung für den gesamten Veranlagungszeitraum 2009.

 

   
         
 

Der monatliche Grundfreibetrag ist damit von 985,15 Euro auf jetzt 1.028,89 Euro gestiegen.

 

Historischer Hinweis am Rande: Noch im Dezember 2001 lag die Pfändungsfreigrenze lediglich bei 1.209.- DM (!) monatlich.

 

Beim Bundesminsterium der Justiz kann im Rahmen des Projekts "Gesetze im Internet" die aktuelle Pfändungstabelle mit den zum 01.07.2011 angehobenen Pfändungsfreigrenzen eingesehen werden.

 

 

 

 

 

 
         
   

Bitte beachten Sie, dass Basis für die korrekte Berechnung des pfändungsfreien Betrags, die Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen ist.

Je mehr unterhaltspflichtigen Personen tatsächlich Unterhalt in Form von Natural- oder Barunterhalt gewährt wird, desto geringer fällt der entsprechende Pfändungsbetrag vom Nettoeinkommen aus.

Anders verhält es sich jedoch, wenn ein prinzipiell Unterhaltsberechtigter über eigenes Einkommen verfügt. In diesem Fall kann gemäß § 850c Abs. 4 ZPO das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers "nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt."

   

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